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   BGH, 28.08.2012 - 5 StR 391/12   

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https://dejure.org/2012,29558
BGH, 28.08.2012 - 5 StR 391/12 (https://dejure.org/2012,29558)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2012 - 5 StR 391/12 (https://dejure.org/2012,29558)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2012 - 5 StR 391/12 (https://dejure.org/2012,29558)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falls des § 250 Abs. 3 StGB unter Berücksichtigung des Alters und der Drogenabhängigkeit eines Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2
    Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falls des § 250 Abs. 3 StGB unter Berücksichtigung des Alters und der Drogenabhängigkeit eines Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Der minder schwere Fall des § 250 StGB bei einem Jugendlichen - Eine erstmalige Anwendung von "Erwachsenenstrafrecht" kann einen minder schweren Fall begründen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 366
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.2010 - 5 StR 299/10

    Aussetzung der Hauptverhandlung (neu hervorgetretene Umstände); unzulässige

    Auszug aus BGH, 28.08.2012 - 5 StR 391/12
    Im Hinblick auf die fortdauernde Untersuchungshaft wird er sich aufgrund der zwischenzeitlich weiter vollzogenen Untersuchungshaft wohl erübrigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 5 StR 299/10).
  • BGH, 26.06.1991 - 3 StR 145/91

    Eingreifen des Revisionsgerichts bei der Strafhöhenbemessung

    Auszug aus BGH, 28.08.2012 - 5 StR 391/12
    Auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - 3 StR 145/91, BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 7) unterliegt es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB verneint hat.
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